Aus dem § 249 BGB geht hervor, dass Sie nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall als Geschädigter das Recht auf Erstattung sämtlicher Kosten haben, die zur Wiederherstellung des Zustands vor dem Unfall erforderlich sind. Ihnen dürfen grundsätzlich keine Vor- und Nachteile entstehen. Sie müssen als Geschädigter die Schadensersatzansprüche gegenüber dem Unfallgegner beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung geltend machen. Aufgrund dessen ist eine Ermittlung der Schadenshöhe und der Beweissicherung durch einen Kfz-Sachverständigen anzuraten. Sie haben das Recht auf die Beweissicherung und die Feststellung des Schadensumfangs durch einen unabhängigen Kfz-Gutachter Ihrer Wahl. Das heißt, dass Sie den Kfz-Gutachter der gegnerischen Partei nicht akzeptieren müssen, da dieser regelmäßig versuchen wird, im Interesse der Gegenpartei die Schadenssumme so gering wie möglich zu halten.
Unser Tipp: Wenn die gegnerische Versicherung Kontakt mit Ihnen aufnimmt, treffen Sie keine voreiligen Entscheidungen. Rufen Sie uns an und wir klären Sie über alle offenstehenden Fragen auf. Aufgrund unserer engen Zusammenarbeit mit Fachanwälten für Verkehrsrecht können wir Ihnen auch bezüglich der bestehenden Rechtslage eine kompetente Auskunft geben.
Die gegnerische Haftpflichtversicherung wird ggf. zudringlich versuchen, Ihnen einen hauseigenen Gutachter aufzudrängen. Lassen Sie sich davon nicht beeinflussen, denn Sie als Geschädigter haben das Recht, einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen Ihrer Wahl zu beauftragen.
Entscheiden Sie sich daher für “Gutachter Darmstadt”, denn mit uns haben Sie ein kompetentes junges Team als Partner, bestehend aus einem Kfz-Mechaniker-Meister und einem Kfz-Lackierer-Meister. Somit sind Sie bei technischen Schäden, größeren Blechschäden oder auch bei feinsten Lackkratzern in Händen von zertifizierten und geprüften Fachkräften.
Bei einem Verkehrsunfall unterliegt der Geschädigte einer sogenannten Schadensminderungsobliegenheit. Konkret bedeutet das, dass die anfallenden Kosten nicht höher ausfallen dürfen, als sie eigentlich sind. Umso wichtiger ist es, einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen zu konsultieren, da Versicherungen unter diesem Vorwand oftmals versuchen, Ihren Anspruch deutlich zu reduzieren. Beispielsweise ist es deswegen auch nicht angezeigt, bei einem Bagatellschaden ein vollständiges Gutachten einzuholen. Die Rechtsprechung setzt für Bagatellschäden keine genauen Grenzen. Als Richtwert kann jedoch 750 Euro genannt werden.
Lassen Sie sich in diesem Fall unbedingt von uns beraten, da oftmals versteckte Mängel nur für den erfahrenen Fachmann erkennbar sind. Wird bei Ihnen ein Bagatellschaden festgestellt, empfehlen wir Ihnen, uns mit der Erstellung eines Kurzgutachtens zu beauftragen. Dieses ist einem Kostenvoranschlag einer Werkstatt fast gleichgestellt, wird deshalb von der gegnerischen Versicherung akzeptiert und ist somit für Sie kostenlos. Wir empfehlen Ihnen stets das Kurzgutachten, da aufgrund der detaillierten Schadensbeschreibung und der Beweissicherungsfotos eine höhere Aussagekraft besteht.
Die Kosten für den Gutachter bei einem unverschuldeten Unfall hat die gegnerische Versicherung zu übernehmen. Die Beweispflicht liegt allerdings bei Ihnen, das heißt, Sie müssen im Einzelfall nachweisen, wie groß Ihr entstandener Schaden ist. Wir empfehlen Ihnen sich zuerst mit uns in Verbindung zu setzen. Von uns bekommen Sie alle Informationen, die Sie im Umgang mit der gegnerischen Versicherung benötigen. Ebenso erhalten Sie bei uns Informationen über einen geeigneten Rechtsbeistand.
Das Amtsgericht Saarbrücken hat in einem Urteil mit Bezug auf die BGH-Rechtsprechung (Az. Vi zr 365/03) entschieden, dass der Haftpflichtversicherer die Kosten für ein Gutachten übernehmen muss, auch wenn der von dem Versicherer anerkannte und regulierte Schaden bei lediglich rund 750,00 Euro liegt. Damit steht ein Wert in Raum, an dem man sich orientieren kann. Bitte beachten Sie, dass dies im Einzelfall auch anders entschieden werden kann.
Bei Kaskoschäden bezahlt Ihre Fahrzeugversicherung die Kosten für ein Gutachten meist nur, wenn die Beauftragung des Sachverständigen vorab abgesprochen war. In den meisten Verträgen ist das nicht vorgesehen. Trotzdem lohnt sich ein unabhängiges Gutachten auch in diesem Fall, da damit gewährleistet ist, dass alle Schadensposten vollständig und genau erfasst sind. Die Realität zeigt, dass in den meisten Fällen der Versicherungssachverständige die Kosten für die Behebung eines Schadens viel zu niedrig kalkuliert. Insofern lohnt es sich auch in diesen Fällen, uns zu kontaktieren.
Auch nach einer sach- und fachgerechten Instandsetzung ihres Fahrzeugs ist es danach nicht mehr mit einem unfallfreien Fahrzeug der gleichen Gattung zu vergleichen. Die Differenz dessen wird als merkantiler Minderwert bezeichnet. Bei einer “technischen Wertminderung” ist der Originalzustand eines Fahrzeugs technisch nicht mehr herstellbar. Solche Fälle liegen beispielsweise vor, wenn die Originalteile eines Fahrzeuges nicht mehr hergestellt werden.
Bei der merkantilen Wertminderung werden folgende Faktoren berücksichtigt:
Wenn man einen Unfall nicht selbst verschuldet hat, besteht Anspruch auf einen Rechtsanwalt. Zur Durchsetzung seiner Ansprüche kann der Geschädigte einen Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen, die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers zu tragen. Wenn Sie keinen geeigneten Anwalt kennen, vermitteln wir Ihnen gerne einen Anwalt, der Sie in solchen Fällen kompetent berät. Versicherungen drängen Sie oft unter zeitlichem Druck dazu, verbindliche Stellungnahmen abzugeben. Hintergrund dessen ist, dass die Versicherungen mit Fakten arbeiten müssen, die Sie zum Teil nur von Ihnen als Geschädigtem bekommen können. Aufgrund von Unwissenheit und vor allem Unerfahrenheit lassen sich die Beteiligten oft zu Aussagen verleiten, die rechtlich nachteilig für sie sind. Aufgrund der eben geschilderten Problematik raten wir Ihnen zu der Konsultierung eines Anwalts.
Bei fiktiver Abrechnung (Abrechnung auf Gutachtenbasis) werden die Reparaturkosten nur dann von der gegnerischen Versicherung erstattet, wenn kein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Dieser ist erreicht, wenn der Reparaturaufwand (Reparaturkosten zuzüglich Wertminderung) den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs vor dem Unfall um mehr als 30 Prozent übersteigt (ab 100% sollte das sogenannte „Integritätsinteresse” bestehen). Unter Integritätsinteresse im juristischen Sinne ist das Interesse des Vertragspartners an der Unversehrtheit der Rechtsgüter zu verstehen, die außerhalb der konkreten Vertragsbeziehungen stehen. Wenn bei Ihrem Kraftfahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, wird von der Versicherung nur der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts erstattet. Bei der fiktiven Abrechnung ist auch zu beachten, dass nur der Nettobetrag der Reparaturkosten ausgezahlt wird, da die Umsatzsteuer erst bei der Durchführung der Reparatur tatsächlich anfällt. Bei späterer Reparatur können sämtliche Rechnungsbelege bei der Versicherung nachgereicht werden, somit wird Ihnen die dann anfallende Mehrwertsteuer erstattet.
Wenn Sie (im Haftpflichtschadenfall) Ihr Fahrzeug nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall reparieren möchten, haben Sie das Recht auf eine freie Werkstattwahl. Die gegnerische Versicherung kann dies nicht beanstanden. Sollten Sie der Unfallverursacher sein und eine Kaskoversicherung haben, dann entnehmen Sie Ihre Rechte den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kaskoversicherung. Ein Unfallverursacher muss stets die vertragliche und die gesetzlichen Rechtsfolgen im Blick haben. Haftpflichtschaden ist Deliktsrecht, Rechte und Pflichten ergeben sich damit aus dem Gesetz, insbesondere aus den §§ 823 ff BGB, dem StVG und dem VVG. Kaskorecht ist Vertragsrecht, Rechte und Pflichten ergeben sich hier aus dem Vertrag.
Wir ermitteln für Sie die voraussichtliche Reparaturdauer. Selbstverständlich steht Ihnen für diese Zeit ein Mietwagen oder eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Die ermittelte Reparaturdauer im Gutachten ist die Basis, auf der die Versicherung Ihnen den Nutzungsausfall auszahlt. Jedoch zahlen die meisten Versicherungen diesen Betrag erst dann aus, wenn die Reparatur tatsächlich angefallen ist. Dies können Sie mittels einer Reparaturbestätigung durch das Kfz-Sachverständigenbüro Ihres Vertrauens belegen. Wenn Ihr Fahrzeug einen Totalschaden erlitten hat, wird im Gutachten die Wiederbeschaffungsdauer festgelegt. Das ist die Zeitspanne, die der Geschädigte in der Regel benötigen wird, um ein gleichwertiges Fahrzeug am regionalen Markt zu erwerben.
Als Geschädigter trägt die Versicherung des Unfallverursachers die Kosten für das Gutachten und Sie haben die Wahl welchen Gutachter Sie zur Begutachtung Ihres Fahrzeugs zu Rate ziehen.
Sollten Sie nicht bei uns vorbei kommen, ist eine Besichtigung bei Ihnen zu Hause oder auf der Arbeit kein Problem.
Wir versuchen immer so schnell wie möglich Ihnen das erstellte Gutachten zur Verfügung zu stellen, dies dauer idR. zwischen 2-3 Tagen.
Sind Sie Geschädigter, so trägt die Versicherung des Unfallverursachers die Kosten. Bei anderen Leistungen teilen wir Ihnen entsprechende Preise mit.